Beim Versorgungsausgleich werden die Eheleute so gestellt, als hätten beide in der Ehezeit gleich hohe Rentenanwartschaften erwirtschaftet.
In den Ausgleich einbezogen werden alle Rentenanwartschaften, das heißt die Anwartschaften in der gesetzlichen Rente, aus Betriebsrenten und aus privaten Rentenversicherungen. Die Anwartschaften werden geteilt, beziehungsweise von einem Rentenkonto auf das andere übertragen.
Der Versorgungsausgleich ist die einzige zwingende Scheidungsfolgesache. Hierüber muss bei der Scheidung in jedem Fall entschieden werden.
Es ist möglich Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich zu treffen. Der Versorgungsausgleich kann ganz ausgeschlossen werden. Es können aber auch nur einzelne Rechte oder Zeiträume ausgeschlossen werden. Das Gericht erkennt die Vereinbarung an, wenn sie interessengerecht ist und keine einseitige Benachteiligung vorliegt.
Altverfahren im Versorgungsausgleich sind solche Scheidungsverfahren, bei denen der Versorgungsausgleich ausgesetzt ist.
Ob Sie hiervon betroffen sind, ergibt sich aus Ihrem Scheidungsurteil. Dort steht dann meist unter Ziffer 2: Der Versorgungsausgleich ist ausgesetzt.
In diesen Fällen konnte der Versorgungsausgleich seinerzeit nicht durchgeführt werden, weil ein Ehegatte Westanwartschaften und der andere Ehegatte Ostanwartschaften hätte ausgleichen müssen.
Seit der Familienrechtsreform, die zum 01.09.2009 in Kraft getreten ist, kann der Versorgungsausgleich durchgeführt werden.
Wie dies verfahrensrechtlich zu handhaben ist, hat der BGH im Beschluss vom 16.02.11, Az XII ZB 261/10 entschieden. Die Entscheidung können Sie unter folgender Adresse nachlesen: http://familienanwaelte-dav.de/newsletter/newsletter-04-11
Das Familienrechtsreformgesetz sieht vor, dass die Gerichte bis zum Jahr 2014 alle Altverfahren von Amts wegen wieder aufgerufen haben. Sie müssen also nicht erneut einen Antrag stellen.
Selbstverständlich können Sie bei Gericht anregen, dass Ihr Verfahren wieder aufgenommen wird.
Zu empfehlen wird dies sein, wenn Sie ausgleichsberechtigt sind, das heißt wenn Ihr geschiedener Ehegatte die höheren Rentenanwartschaften hatte. Ob dies der Fall ist, können Sie ebenfalls Ihrem Scheidungsurteil entnehmen.
Wenn der Versorgungsausgleich dann durchgeführt wird, wirkt er sich in der Regel direkt aus. Wenn Sie also ausgleichsberechtigt sind, würde sich Ihre Rente sofort erhöhen.