In einer Vorsorgevollmacht bestimmt man einen Bevollmächtigten, der, je nach Umfang der
erteilten Vollmacht, für einen handelt. Ziel ist es, die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers zu vermeiden, der dann bestellt werden muss, wenn man z. B. nach einem Unfall oder einem
Schlaganfall seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Die notarielle Form ist nur dann erforderlich, wenn die Vollmacht Grundstücksgeschäfte
umfassen soll.
Gerade die häufig gewählte Generalvollmacht birgt aber auch Risiken, denn sie bevollmächtigt zu umfassendem Handeln. Um Missbrauch zu vermeiden wird häufig der Zusatz eingefügt: "Für den Fall,
dass ich meinen Willen nicht mehr bilden kann, bevollmächtige ich…" Derjenige, dem die Vollmacht vorgelegt wird, kann aber meist nicht ohne weiteres nachprüfen, in welchem Zustand sich der
Vollmachtgeber befindet. Eine so formulierte Vollmacht wird häufig deswegen nicht anerkannt.