Der Selbstbehalt im Unterhalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen, der seine Erwerbsobliegenheit erfüllt mindestens verbleiben muss. Dies ändert sich auch 2018 nicht.
Die Düsseldorfer Tabelle sieht folgende Beträge vor:
für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige
für erwerbstätige Unterhaltspflichtige |
€ 880,00
€ 1.080,00 |
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€ 1.300,00 |
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€ 1.200,00 |
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€ 1.800,00 |
Der Selbstbehalt gegenüber Eltern berechnet sich bei verheirateten Unterhaltspflichtigen individuell nach dem Familienselbstbehalt.
Der Selbebehalt kann sich verringern, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner/einer neuen Partnerin zusammenlebt. Die Rechtsprechung nimmt eine Kürzung von 10 bis 12,5 % vor.