Ab 1.1.2024 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle.

 

Der Mindestbedarf für Kinder wurde erhöht, damit wird den gestiegenen Preisen Rechnung getragen. Auf der anderen Seite sind Unterhaltszahler mit gestiegenen Kosten belastet, dem tragen erhöhte Selbstbehaltssätze Rechnung.

 

Hier der neue Mindestunterhalt nach Verrechnung des staatlichen Kindergeldes:

- 0-5 Jahre: 355 €

- 6-11 Jahre: 426 €

- 12-17 Jahre: 520 €

 

Hier die wichtigsten Selbstbehaltssätze:

- gegenüber minderjährigen Kindern: 1.450 € für Erwerbstätige und 1.200 € für    Nichterwerbstätige

- gegenüber volljährigen Kindern: 1.750 €

- gegenüber Ehegatten: 1.600 €

 

Die gesamte aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier:

 

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/2023_12_11_Duesseldorfer_Tabelle_-2024.pdf

 

Das Kindergeld ist in den Zahlbeträgen (letzte Seite) berücksichtigt.

  Für Thüringen gelten die gleichen Zahlbeträge und Selbstbehaltssätze, wie sie in der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind. Jedoch gibt es bei der Unterhaltsberechnung Abweichungen. Der Bedarfskontrollbetrag wird nicht angewendet.

 

Die aktuelle Thüringer Tabelle 2024 finden Sie hier:

 

https://gerichte.thueringen.de/media/tmmjv_gerichte/Oberlandesgericht/Infothek/Unterhaltsrecht/Dokumente/Thueringer_Tabelle2024.01.01.pdf

 

Für Bayern gelten die gleichen Zahlbeträge, wie sie in der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind. Jedoch gibt es bei der Unterhaltsberechnung Abweichungen.

 

Die aktuellen Süddeutschen Leitlinien 2024 finden Sie hier:

 

https://oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/documents_E-886335293/jum1/JuM/OLG%20Stuttgart/S%C3%BCdL/S%C3%BCdL%202024.pdf